Im Zuge einer Vorsprache bei Landeshauptmann Dr. Josef Pühringer hat Landesobmann Kons. Hans Baumann auch die aufgetretene Problematik in bezug auf das neue Bundesluftreinhaltegesetz angesprochen. Seit August 2010 war ja das Abbrennen von Brauchtumsfeuern generell verboten.
Nun hat der Landeshauptmann verordnet, dass Brauchtumsfeuer - wenn sie vorher bei der Gemeinde angemeldet wurden - wieder abgebrannt werden dürfen. Der genaue Gestzestext in Folge:
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen
Präambel/ Promulgationsklausel Auf Grund des § 3 Abs. 4 und 6 Bundesluftreinhaltegesetz (BLRG), BGBl. I Nr. 137/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2010, wird verordnet:
§ 1 Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens - Vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen (§ 3 Abs. 1 Bundesluft-reinhaltegesetz - BLRG, BGBl. I Nr. 137/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2010) ausgenommen sind Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen, die durch volkstümliche Übung in der Region traditionell anerkannt sind. Brauchtumsfeuer dürfen bis zu zwei Wochen vor und nach dem das Brauchtum begründenden Datum (z.B. Sonnenwende oder sonstiger Brauchtag) abgebrannt werden.
§2 Materialien - Für Brauchtumsfeuer dürfen nur biogene Materialien im Sinn des § 1a BLRG im trockenen Zustand verwendet werden.
§3 Sicherheitsvorkehrungen - (1) Das Brauchtumsfeuer ist von der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter spätestens zwei Werktage vor dessen Beginn der Gemeinde, in der das Brauchtumsfeuer vorgesehen ist, unter Nennung von Namen, Anschrift und Telefonnummer der verantwortlichen Person zu melden. (2) Die Veranstalterin bzw. der Veranstalter ist dafür verantwortlich und hat dafür zu sorgen, dass 1. geeignete Maßnahmen getroffen werden, durch die eine unkontrollierte Ausbreitung des Feuers wirksam verhindert wird; 2. geeignete Löschhilfen in der Nähe der Feuerstelle bereit gehalten werden; 3. bei starkem Wind oder bei Dürre das Feuer nicht entzündet wird; 4. geeignete Maßnahmen getroffen werden, durch die eine unzumutbare Belästigung oder eine Gefährdung der Nachbarschaft, insbesondere durch Funkenflug oder starke Rauchentwicklung, wirksam verhindert wird und 5. das Brauchtumsfeuer beaufsichtigt wird. Bevor die verantwortliche Person die Stelle verlässt, an der das Brauchtumsfeuer abgebrannt wird oder wurde, ist dieses entweder gänzlich zu löschen oder eine Brandwache einzurichten.
§4 Inkrafttreten - Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für Brauchtumsfeuer dürfen nur biogene Materialien im Sinn des § 1a BLRG im trockenen Zustand verwendet werden.(StF: LGBl.Nr. 9/2011)